|
Nach Artikel 49 des Vertrags von Maastricht kann jeder europäische Staat beantragen, Mitglied der Union zu werden. Voraussetzung ist, dass er die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet.
Die Staats- und Regierungschefs der EU präzisierten dies im Dezember 1993 in Kopenhagen, indem sie die Grundbedingungen für eine Mitgliedschaft festlegten:
Institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie
Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten
Vorhandensein einer funktionsfähigen Marktwirtschaft
Fähigkeit, den Marktkräften und dem Wettbewerbsdruck innerhalb der Union standzuhalten
Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft und aus der Wirtschafts- und Währungsunion erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen
Der Beitritt zur EU verpflichtet zunächst zur Übernahme des so genannten gemeinschaftlichen Besitzstands, d.h. zur Anwendung von 80.000 Seiten EU-Recht. Dieser Acquis Communautaire wird hier beschrieben.
Ferner erfordert er eine effiziente Verwaltung, die Stärkung des Justizsystems und die Erhöhung der Sicherheit, die nun zu den Außengrenzen der Union der 25 wurden.
Ende 2002 - nicht einmal 13 Jahre nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und dem Ende des Kalten Krieges - hatten die acht mittel- und osteuropäischen Länder ihre Verhandlungen abgeschlossen und waren, ebenso wie die beiden Mittelmeerinseln, für den Beitritt bereit. Zum 1. Mai 2004 wurden sie Mitglieder der EU.
|